19.09.2014

Freie Entscheidung bei gerichtlicher Bestellung von Ersatzaufsichtsratsmitgliedern

Bei der Bestimmung von Ersatzaufsichtsratsmitgliedern ist das Registergericht nicht zwingend an die Anträge der Beteiligten gebunden, sondern kann nach pflichtgemäßem Ermessen selbst entscheiden. Dies stellte nun das Oberlandesgericht Bamberg in einem Beschluss klar. Das Registergericht habe sich bei seiner Entscheidung ausschließlich an den Interessen der Gesellschaft auszurichten und insbesondere satzungsrechtliche oder gesetzliche Anforderungen an die Person des Aufsichtsratsmitgliedes zu beachten, so die Bamberger Richter.

Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft werden von der Hauptversammlung gewählt. Gehören dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder an als vorgeschrieben, zum Beispiel durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von gravierenden Meinungsverschiedenheiten, kann das Registergericht auf Antrag Ersatzmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung bestimmen.

Ausführlicher stellt die IHK Frankfurt den Fall auf seiner Website dar.

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