11.07.2014

Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf sind grundsätzlich keine Werbungskosten

Möchte ein Immobilienkäufer seinen Darlehensvertrag vorzeitig ablösen, so verlangt die Darlehensgläubiger in der Regel eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, um den entstandenen Verlust an Zinszahlungen zu kompensieren. Steuerrechtlich sind diese Kosten jedoch grundsätzlich nicht als Werbungskosten anzusetzen. Dies entschied nun das Bundesfinanzgericht.

Im vorliegenden Fall veräußerte eine Immobilienbesitzerin ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutztes Immobilienobjekt und verpflichtete sich nach den Bestimmungen des durch einen Notar beurkundeten Veräußerungsvertrages zur lastenfreien Übergabe. Mit der vorzeitiger Ablösung der beim Immobilienerwerb eingegangenen Darlehensverträge wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Diese gab sie im Jahr des Immobilienverkaufs in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt berücksichtigte die Ausgaben jedoch nicht.

In der gegen diesen Beschluss gerichteten Klage der Immobilienkäuferin entschied das Finanzgericht nun, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten gelten muss. Sie stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so dass FG. Die Vorfälligkeitsentschädigung beruhe zwar auf dem ursprünglichen Darlehen, das für den Immobilienerwerb aufgenommen wurde, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, der maßgebliche „auslösende Moment“ für die Vorfälligkeitsentschädigung sei jedoch nicht der Abschluss des Darlehensvertrages, sondern dessen Auflösung. Damit stünden die Kosten nicht in steuerrechtlich relevantem Zusammenhang mit den Einnahmen.

Einen ausführlichen Kommentar zum Urteil finden Sie unter
http://www.otto-schmidt.de/news/steuerrecht/vorfalligkeitsentschadigung-bei-immobilienverkauf-grundsatzlich-keine-werbungskosten-2014-06-25.html

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