12.09.2013

Die Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht

Personen- und Vermögensschäden am Arbeitsplatz durch Missgeschick oder Arbeitsunfall: Wer haftet, wenn etwas passiert? Antworten von Rechtsanwältin Sonja Reiff aus der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin in Frankfurt am Main.

Frankfurt, 12. September 2013 – Einen Moment unachtsam und schon ist es passiert: Die umgestoßene Kaffeetasse ergießt sich über die Computertastatur. Ist der mögliche Schaden hierbei noch überschaubar, so können andere Fehler von Arbeitnehmern erhebliche Konsequenzen haben, zum Beispiel finanzieller Natur oder sogar zu Personenschäden führen. Doch wer kommt dann für den Schaden auf? Diese Frage war Inhalt eines Interviews, das hr-Info vor kurzem mit Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt, ausstrahlte. Ausführlicher beleuchtet die Anwältin das Thema nun in einem Fachbeitrag auf ihrer Internetseite. Denn eine pauschale Antwort auf die Frage gäbe es leider nicht, so Anwältin Sonja Reiff.

Bei der Frage der Arbeitnehmerhaftung ist zuerst zwischen Personenschäden und Vermögensschäden zu unterscheiden. Dann ist wichtig, ob der Schaden auch tatsächlich in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Und nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer unter Umständen eine leichte Fahrlässigkeit, eine mittlere Fahrlässigkeit, eine grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz unterstellt werden muss. Bei Sach- und Vermögensschäden gilt hier ein von der Rechtsprechung entwickeltes dreistufiges Haftungsmodell. Je nach Verschuldensgrad haftet der Arbeitnehmer gar nicht, anteilig oder voll.

Bei Personenschäden tritt für Schäden erst einmal die Berufsgenossenschaft ein, die jedoch bei grober Fahrlässigkeit den Arbeitnehmer in Regress nimmt. Das dreistufige Haftungsmodell greift jedoch nicht gegenüber Dritten, wenn diesen, z.B. Kunden, ein Schaden entsteht. Hier ist nach regulären Regelungen der Verursacher in der Haftung, also der Arbeitnehmer. Haftet der Arbeitnehmer aber nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber gar nicht oder nur anteilig, dann hat er gegen diesen einen Anspruch auf entsprechende Freistellung.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht finden Sie unter:

http://www.arbeitsrecht-frankfurt.info/themen-im-arbeitsrecht-arbeitnehmerhaftung

Über Sonja Reiff, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt

Rechtsanwältin Sonja Reiff ist Partner in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Hier berät und vertritt sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu allen Fragestellungen des Arbeitsrechts, z.B. Ausgestaltung oder Prüfung von Arbeitsverträgen, Kündigung, Verdachtskündigung, Abmahnung, Abfindung, Elternzeit, Mutterschutz oder Urlaubsansprüche. Die Anwältin aus Frankfurt ist darüber hinaus regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio zu hören, z.B. beim Hessischen Rundfunk. Schwerpunkte der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.

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