24.09.2014

Zur Haftung des Arbeitgebers bei Unfall gegenüber der Unfallversicherung

Hat ein Arbeitnehmer einen Unfall, haftet der Arbeitgeber nicht zwingend bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften. Dies entschied nun das OLG Schleswig-Holstein.

Im vorliegenden Fall war der Mitarbeiter eines Bauunternehmers auf der Baustelle eines Einfamilienhauses im Kellerbereich durch noch nicht gesicherte Schaltafeln an einem Treppenschacht verunfallt. Entsprechend der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschrift hätte hier zum Zeitpunkt der angeordneten Arbeiten bereits eine Absturzsicherung angebracht sein müssen. Die zuständige Berufsgenossenschaft kam als gesetzlicher Unfallversicherer zunächst für die Folgen des Unfalls auf, verlangte anschließend jedoch vom Beklagten die Erstattung der Kosten. Nachdem der Klage zunächst vom Landesgericht stattgegeben wurde, hob das OLG nun im Berufungsverfahren das Urteil auf und wies die Klage ab.

Da der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft Beiträge für die Unfallversicherung gezahlt hat, sei er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall zu erstatten, so die Begründung des OLG.

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