25.01.2016

Neue Werte für Sozialversicherung in 2016

Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: 2016 ändern sich eine Reihe von Werten für die Sozial- und Rentenversicherung. Mit Verabschiedung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 steigen sowohl die Jahresentgeltgrenze als auch die im Beitragsrecht relevanten Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Bezugsgröße an.

So steigt 2016 die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 4.237,50 Euro im Monat (50.850 Euro jährlich). Dieser Wert gilt auch für die Pflegeversicherung. Auch die im Versicherungsrecht für den Wechsel in eine PKV relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt weiter an, von bislang 54.900 Euro auf 56.250 Euro.

Für die gesetzliche Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze West auf 6.200 Euro festgesetzt (74.400 Euro jährlich). In den neuen Bundesländern gilt fortan die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 5.400 Euro (64.800 Euro jährlich).

Auch die Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung beträgt ab sofort in den alten Bundesländern 74.400 Euro und 64.800 Euro in den neuen Bundesländern.

Die für zahlreiche abgeleitete Grenzwerte oder Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht wichtige „Bezugsgröße“ wurde zum Jahreswechsel ebenfalls angepasst: Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße auf 2.905 Euro (34.860 Euro jährlich). Für Ostdeutschland gilt ein Wert von 2.520 Euro monatlich (30.240 Euro jährlich).

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