18.05.2016

Bundeskabinett beschließt Reform des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetzt gibt es seit 1952. Seit dem wurde es nur geringfügig verändert. Nun hat das Bundeskabinett am 4. Mai 2016 eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen, um es besser an die Gegebenheiten der modernen Lebenswelt und Arbeitssituation anzupassen.

Der gesetzliche Mutterschutz soll Mutter und Kind vor Gefahren und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie dem Verlust des Arbeitsplatzes schützen. Kernpunkt des geltenden Rechts ist weiterhin ein Beschäftigungsverbot für Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Im Einzelfall wird diese Frist nun ausgedehnt auf zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Geburt für die Mutter mit besonderen Belastungen verbunden ist, beispielsweise bei Frühgeburten, Zwillingen oder behinderten Kindern.

Eine weitere Neuregelung betrifft den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Künftig soll das Gesetz nicht mehr nur für Arbeitnehmerinnen gelten, sondern in bestimmten Situationen auch auf Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen sowie auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung finden können.

Mit der Gesetzreform sollen gleichzeitig die Regelungen zum Mutterschutz neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden. Ein wesentliches Anliegen bleibt natürlich bestehen, soll im Detail jedoch ebenfalls verbessert werden: Werde Mütter müssen ihrem Zustand entsprechende Arbeitsbedingungen vorfinden. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit dürfen Schwangeren nicht zugemutet werden. Zudem gilt während des Mutterschutzes ein weitreichender Kündigungsschutz.

Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.

Eine übersichtliche Zusammenfassung der geplanten Neuregelungen sowie weiterführende Informationen finden Interessierte auf der Themenseite „Der Arbeits-Rechtsberater“: Bundeskabinett beschließt Reform des Mutterschutzgesetzes

Tag-It: Reform Mutterschutzgesetzt, Mutterschutz, Kündigungsschutz, Arbeitsrecht, Schwangere, MuSchG