Abmahnung- Wie kann sich der Arbeitnehmer dagegen wehren?
Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main
Der Erhalt einer Abmahnung ist für den Arbeitnehmer regelmäßig eine
Schreckensnachricht.
Schließlich genügt meist eine einzige Abmahnung, um im Wiederholungsfall eine
Kündigung zu rechtfertigen.
Da der Arbeitnehmer mit der Abmahnung demzufolge seinen Arbeitsplatz
gefährdet sieht, stellt sich für ihn die Frage, wie er auf die Abmahnung reagieren
soll und ob er sich dagegen wehren kann.
Die einfachste Möglichkeit des Arbeitnehmers ist es, Einsicht in seine
Personalakte zu nehmen.
Gleichzeitig hat er das Recht, eine Gegendarstellung zu entwerfen, die sich mit
den einzelnen Vorwürfen der Abmahnung sachlich auseinander setzt und den
abgemahnten Sachverhalt aus Sicht des Arbeitnehmers schildert.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gegendarstellung zu der Personalakte zu
nehmen, selbst wenn es sich um eine berechtigte Abmahnung handeln sollte und
der Arbeitgeber mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist. Auch darf
diese erst gemeinsam mit der Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt
werden.
Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte und Gegendarstellung ergibt
sich bei Betrieben mit Betriebsräten aus dem Gesetz, § 83
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
In allen anderen Betrieben handelt es sich um eine Nebenpflicht des
Arbeitgebers, die sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
In Unternehmen mit Betriebsrat hat der Arbeitnehmer zudem ein
Beschwerderecht nach §§ 84, 85 BetrVG. Er kann sich an die hierfür zuständige
Stelle wie beispielsweise den nächsten Vorgesetzten oder an die
Personalabteilung wenden. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde überprüfen und
falls sich ergeben sollte, dass diese berechtigt war, ihr abhelfen.
Auch an den Betriebsrat kann sich der Arbeitnehmer wenden, der die
Beschwerde prüft und versucht, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Eine solche Vorgehensweise kann in größeren Unternehmen mit hierarchischen
Strukturen sinnvoll sein, da eine höhere Stelle vermittelnd tätig werden und
gegebenenfalls die Situation klären und entschärfen kann.
Als letzten Schritt hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Klage bei dem
Arbeitsgericht auf Beseitigung und Rücknahme der ungerechtfertigten
Abmahnung zu erheben. Befindet sich die Abmahnung in der Personalakte, so
hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf Entfernung derselben.
Der Schritt zu den Arbeitsgerichten sollte jedoch gut überlegt sein.
Ist die Abmahnung des Arbeitgebers nur aufgrund einer kurzzeitigen
Verärgerung wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers erfolgt und das
Arbeitsverhältnis ist im übrigen intakt, sollte der Arbeitnehmer von einem
gerichtlichen Verfahren absehen.
Auch von einer Gegendarstellung und Beschwerde ist in einem solchen Fall
abzuraten.
Sollte tatsächlich nach Erhalt der Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung
seitens des Arbeitgebers ausgesprochen werden, so kann der Arbeitnehmer
gegen diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage vor
dem Arbeitsgericht erheben.
In diesem Gerichtsverfahren wird die Abmahnung ebenfalls überprüft, da nur
eine berechtigte Abmahnung Voraussetzung für eine spätere, verhaltensbedingte
Kündigung sein kann.
Wehrt sich der Arbeitnehmer daher nicht unmittelbar gegen die ungerechtfertigte
Abmahnung, gehen ihm seine Recht nicht verloren.
Selbst wenn der Arbeitnehmer bereits eine Gegendarstellung zur Personalakte
gereicht hat, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Abmahnung in einem
Kündigungsschutzprozess erneut überprüft werden muss.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass sich der Arbeitnehmer bei einem
grundsätzlich intakten Arbeitsverhältnis gut überlegen sollte, ob er gegen eine
ungerechtfertigte Abmahnung vorgeht.
Bevor er rechtliche Schritte einleitet und dadurch gegebenenfalls sein
Arbeitsverhältnis gefährdet, sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt juristischen
Rat einholen.