Ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Kündigungsgrund habe nämlich nicht vorgelegen.
Der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Arbeitgebers bestritt zum einen den Betriebsübergang und lehnte zum anderen seine Zahlungspflicht ab, da das Arbeitsverhältnis bereits vor dem angeblichen Betriebsübergang durch fristlose Kündigung beendet worden sei. Das Bundesarbeitsgericht, wie bereits auch die Vorinstanzen, haben die Klage des Arbeitnehmers abgelehnt.
Die Bundesrichter stellten sich zwar auf den Standpunkt, dass auch eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung eines wichtigen Grundes nach § 626 I BGB
bedarf und beim Fehlen eines solchen die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hat somit in einem solchen Fall die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich einzuklagen.
Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen fristlosen Kündigung berufen. In einem solchen Fall liegt nämlich ein Verstoß gegen das Verbot des wider- sprüchlichen Verhaltens vor.
Zuletzt geändert am: Oct 27 2010 um 10:21 AM