Der Arbeitgeber muss hierfür zuständige Stellen im Betrieb bekannt machen.
Die Einführung und die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach AGG wahrnehmen können, ist gesetzliche nicht vorgegeben und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 I Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Erfurter Richter entschieden allerdings, dass die Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er sie besetzt, eine organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers ist, so dass kein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht.
Zuletzt geändert am: Oct 27 2010 um 10:22 AM