Haben die Parteien den Geschäftsführer-Dienstvertrag dagegen lediglich mündlich geschlossen, ist für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden, so dass es auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit fortbestanden hat und nach der Abberufung wieder aufgelebt ist.
Fazit: Für die Praxis ergibt sich wieder einmal die Notwendigkeit, im Unternehmen keine mündlichen Verträge zu schließen, sondern alles schriftlich festzuhalten. Wird der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen, erübrigt sich allerdings spätestens seit dieser BAG- Entscheidung der Aufhebungsvertrag bezüglich des bisherigen Arbeitsverhältnisses.
Zuletzt geändert am: Jul 06 2011 um 9:13 PM