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Die Haftung des Strohmann-Geschäftsführers

In einem vom OLG Frankfurt am 16.04.2008 (1 U 136/05) entschiedenen Fall war der Ehemann faktischer Geschäftsführer und die Ehefrau, die nur ihren Namen hergab, Strohmann-Geschäftsführerin. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Ehefrau genauso haftet, als wäre sie eine echte Geschäftsführerin.

Da die GmbH einen Geschäftsführer haben muss, könne man bei der Bestellung nicht von einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB sprechen. Die Parteien wollten die Ehefrau als Geschäftsführerin - und da sie das Amt angenommen hat, muss sie auch die Haftung übernehmen.

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet nämlich der Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden.

Zuletzt geändert am: Oct 27 2010 um 9:41 AM

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