Der Notar übt ein öffentliches Amt aus, er ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts. Der Notar leistet einen Amtseid vor dem Präsidenten des Landgerichts, er führt ein Siegel und einen Dienststempel mit dem Landeswappen.
Seine Amtsführung ist hauptsächlich geregelt in der Bundesnotarordnung und im Beurkundungsgesetz. Seine Amtsführung wird regelmäßig und streng durch das zuständige Landgericht überprüft.
Der Notar wird vom Staat ernannt, er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Zu Notaren dürfen nur besonders qualifizierte und erfahrene Juristen bestellt werden. In Schleswig-Holstein, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Hessen sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind.
Durch ihre Unabhängigkeit von Staat und Auftraggeber sichern die Notare auch dem unerfahrenen Bürger sein Recht zu.
Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Er ist verpflichtet, auch seine Mitarbeiter strengster Vertraulichkeit zu verpflichten. Auch dies wird durch das Landgericht überprüft.
Die Aufgaben des Notars sind Beurkundungen jeglicher Art (z.B. Gründung sowie Umgestaltung einer Gesellschaft, Versammlungsbeschlüsse, Registeranmeldung, Immobilien- und Schenkungsverträge, Ehe- und Erbverträge, Testamente), Beglaubigung von Unterschriften u.a.
Der Notar ist aufgrund seiner Ausbildung und täglichen Arbeit der Fachmann für alle Arten der Vertragsgestaltung.
Vor Abschluss von Verträgen sollte der Notar zu Rate gezogen werden und um einen Vertragsentwurf gebeten werden. Mit der ihm eigenen Sorgfalt in diesen Dingen wird er Sie auf Fragen hinweisen, die Sie etwa nicht bedacht haben oder in ihrer Auswirkung falsch eingeschätzt haben. Richtige Vertragsgestaltung und bedarfsgerechte Testamentserrichtung sichern im Geschäftsleben und in der Familie den Frieden und vermeiden Verstimmungen und Rechtsstreitigkeiten.
Notare sind verpflichtet, für ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Honorarvereinbarungen sind deshalb nicht zulässig. Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich. Die Höhe der Notargebühren richtet sich dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts. Auf den zeitlichen Umfang der notariellen Tätigkeit kommt es nicht an.